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§ 31 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Vollstreckung von sonstigen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 VwVGBbg – Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die Ersatzzwangshaft nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich spätestens einen Monat vor Antragstellung auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Der nachträgliche Hinweis ist zuzustellen. Ordnet das Gericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, die oder der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.

(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.

(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung zu vollstrecken. Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach § 802g Absatz 2 und § 802h der Zivilprozessordnung und nach den §§ 171 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes.

(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.