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§ 27 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Vollstreckung von sonstigen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 VwVGBbg – Zwangsmittel

(1) Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt. Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollstreckungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

(2) Zwangsmittel sind

  1. 1.

    Zwangsgeld (§ 30),

  2. 2.

    Ersatzvornahme (§ 32),

  3. 3.

    Fiktion der Abgabe einer Erklärung (§ 33),

  4. 4.

    unmittelbarer Zwang (§ 34),

  5. 5.

    Zwangsräumung (§ 35),

  6. 6.

    Wegnahme (§ 36).