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§ 24 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 VwVGBbg – Ermächtigung zur verbandsübergreifenden Forderungspfändung

(1) Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes kann die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schuldnerin oder des Schuldners, der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners selbst erlassen oder auch im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ersuchen.

(2) Hat der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, jedoch im Inland, gilt Absatz 1 entsprechend, sofern das Recht des Landes, in dem die Zustellung erfolgt, dies zulässt.

(3) Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Vollstreckungsschuldner, Drittschuldnerinnen oder Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, selbst Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und zustellen lassen.