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§ 20 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 VwVGBbg – Ausnahmen von der Schonfrist und der Mahnung

(1) Der Einhaltung einer Schonfrist nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 oder einer Mahnung nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 bedarf es nicht, wenn

  1. 1.

    Zwangsgeld oder Kosten der Ersatzvornahme beigetrieben werden sollen,

  2. 2.

    Vollstreckungskosten, Säumniszuschläge und Zinsen beigetrieben werden sollen, sofern auf sie im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung zur Hauptforderung dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

(2) Einer Mahnung bedarf es auch nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde. Bei regelmäßig wiederkehrender öffentlich-rechtlicher Geldleistung kann die Erinnerung durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Auf eine Mahnung kann verzichtet werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie den Vollstreckungserfolg gefährden würde.