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§ 11 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 VwVGBbg – Zuziehung von Zeuginnen oder Zeugen

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen oder dem sonstigen befriedeten Besitztum des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist, gegenwärtig, so hat die Vollstreckungsdienstkraft zwei Erwachsene oder eine Dienstkraft der Gemeinde, des Amtes oder des Polizeivollzugs als Zeuginnen oder Zeugen zuzuziehen.