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§ 8 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t  1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 VwVG LSA – Vollstreckungsbeamte, Vollstreckungsauftrag

(1) Die Vollstreckungsbehörde führt Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch besonders bestellte Bedienstete aus.

(2) Vollstreckungsbeamte müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

(3) Vollstreckungsschuldnern und Dritten gegenüber werden Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.

(4) Der Vollstreckungsauftrag muss enthalten:

  1. 1.

    die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift der Person, die die Behörde leitet, ihres Vertreters oder ihres Beauftragten,

  2. 2.

    die Angabe der beizutreibenden Geldforderung und des Schuldgrundes. Hat die Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung der Schulden fortlaufend unterrichtet, so genügt es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Art der Forderung und die Höhe des beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist.

  3. 3.

    die Bezeichnung der Person des Vollstreckungsschuldners,

  4. 4.

    die Bezeichnung der Person des Vollstreckungsgläubigers,

  5. 5.

    die Bestätigung, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung nach § 3 Abs. 1 vorliegen,

  6. 6.

    in den Fällen des § 8a Abs. 3 den Abdruck des Dienstsiegels der Vollstreckungsbehörde.

Bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

(5) Vollstreckungsbeamte gelten als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.