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§ 74b VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Kosten

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 74b VwVG LSA – Verordnungsermächtigung

(1) Das für Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Verwaltungskostenrecht zuständigen Ministerium die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Für die Vollstreckung wegen Geldforderungen sind feste Gebühren oder Vomhundertsätze festzulegen. Mahn-, Pfändungs-, Wegnahmeund Verwertungsgebühren sowie Gebühren für die Vollstreckungsankündigung und für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub können abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt so bemessen werden, dass sie einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigen und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zur Hohe der Forderung oder dem Wert der Sache stehen, die gepfändet oder verwertet werden soll.

(3) Für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen sind die Gebührensätze nach dem Verwaltungsaufwand oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlungen zu bemessen.