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§ 74 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Kosten

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 74 VwVG LSA – Kosten der Vollstreckung wegen Geldforderungen

(1) Für Amtshandlungen nach Teil 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlungen vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) Die Kosten tragen die Vollstreckungsschuldner. Mehrere Vollstreckungsschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Versendung einer Vollstreckungsankündigung nach § 3 Abs. 1a oder, wenn keine Vollstreckungsankündigung versendet wird, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen oder in elektronischer Form vorgenommenen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks oder des elektronischen Dokuments. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) Die Kostenschuld ist sofort fällig. Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden.

(5) Im Übrigen gelten die §§ 9, 12 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. Auslagen sind insbesondere auch solche Beträge im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die von Vollstreckungsbehörden oder von Vollstreckungsgläubigem Gerichtsvollziehern nach dem Justizkostengesetz zu zahlen sind.