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§ 65 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t  4 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 65 VwVG LSA – Verwertung von Sicherheiten

(1) Wird eine Geldforderung, die nach diesem Gesetz bereits vollstreckt werden darf, bei Fälligkeit nicht erfüllt, können Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihnen zur Sicherung dieser Forderung gestellt sind oder die sie zu diesem Zwecke sonst erlangt haben, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften dieses Teils verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldner erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen der Vollstreckungsgläubiger ersetzt.

(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn den Vollstreckungsschuldnern die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.