§ 53 VwVG LSA - Andere Art der Verwertung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Vollstreckungsschuldner sind vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe der Anordnung nach Satz 1 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.