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§ 52 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

A b s c h n i t t  2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → Unterabschnitt 3 – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 52 VwVG LSA – Erklärungspflicht der Drittschuldner

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde haben ihr die Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, schriftlich zu erklären,

  1. 1.

    ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und bereit seien zu zahlen,

  2. 2.

    ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben und

  3. 3.

    ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Wird ein Kontoguthaben gepfändet, so ist in die Erklärung nach Satz 1 auch aufzunehmen,

  1. 1.

    ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf dieses Konto gemäß oder entsprechend § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist und

  2. 2.

    ob es sich bei diesem Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 8501 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob die Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt sind.

Die Erklärung der Drittschuldner nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muss in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Die Drittschuldner haften den Vollstreckungsgläubigern für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung entsteht. Sie können zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig. Das einzelne Zwangsgeld darf 2 500 Euro nicht übersteigen.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.