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§ 50 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

A b s c h n i t t  2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → Unterabschnitt 3 – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 50 VwVG LSA – Einziehungsverfügung

(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist den Vollstreckungsgläubigern die gepfändete Forderung zur Einziehung. § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben natürlicher Personen, die Vollstreckungsschuldner sind, Vollstreckungsgläubigern überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Drittschuldner aus dem Guthaben an die Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Wird künftiges Guthaben gepfändet, so gelten § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Vollstreckungsgläubigem Vergütungen natürlicher Personen, die Vollstreckungsschuldner sind, für persönlich geleistete persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte überwiesen werden, die nicht wiederkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind.