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§ 5 VwVG LSA - Vertretung der Vollstreckungsgläubiger

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

Die Vollstreckungsgläubiger werden durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat oder die in der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 genannt ist. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 5 vertritt die Behörde die Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.