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§ 49 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

A b s c h n i t t  2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → Unterabschnitt 3 – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 49 VwVG LSA – Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung von Gehaltsforderungen oder ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden. Die Pfändung von Diensteinkommen trifft auch die Einkommen, die Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen haben. Dies gilt nicht bei Dienstherrenwechsel.

(1a) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen die Vollstreckungsschuldner und die Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

(2) Sind nach dem Leistungsbescheid oder der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer vollstreckbaren Leistung auch wegen fällig gewordener und künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig nicht freiwillig gezahlt werden wird. Insoweit bedarf die Pfändung keiner vorausgehenden Mahnung. Bei künftig fällig werdenden Leistungen wird die Pfändung jeweils erst am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam.