§ 39 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
A b s c h n i t t 2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → Unterabschnitt 2 – Vollstreckung in Sachen
§ 39 VwVG LSA – Wertpapiere
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.