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§ 34 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

A b s c h n i t t  2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → Unterabschnitt 2 – Vollstreckung in Sachen

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 34 VwVG LSA – Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch Vollstreckungsbeamte öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann über die Versteigerung vor Ort oder die Versteigerung im Internet erfolgen. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch Sachverständige abzuschätzen.

(1a) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Versteigerung im Internet zu treffen über

  1. 1.

    die Versteigerungsplattform,

  2. 2.

    den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Versteigerungsplattform,

  3. 3.

    die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung,

  4. 4.

    Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,

  5. 5.

    die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung über den Gewährleistungsausschluss nach § 30,

  6. 6.

    die Anonymisierung der Angaben zur Person von Vollstreckungsschuldnern vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der bietenden Personen und

  7. 7.

    das sonstige Verfahren.

Soweit die Zulassung zur oder der Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung nach Satz 1 Nr. 3 einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, soll die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes ermöglicht werden.

(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung der Vollstreckungsschuldner.