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§ 24 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t  1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 24 VwVG LSA – Vorläufiger Vollstreckungsschutz

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung von Vollstreckungsgläubigem ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit die Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen haben, während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit den Vollstreckungsschuldnern eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegen, die Zahlungen erbringen zu können. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen.

(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den Zahlungsplan und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Widersprechen Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldner hinfällig; zugleich endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand geraten.