§ 22a VwVG LSA - Vermögensauskunft gegenüber der Vollstreckungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann, statt Auskunft nach § 22 Abs. 1 zu verlangen, fordern, dass die Vollstreckungsschuldner die Auskunft über ihr Vermögen gegenüber der Vollstreckungsbehörde erteilen. § 284 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 11 der Abgabenordnung und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 27 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 24 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckungsbehörde kann bestimmen, dass die Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung der Schuldner stattfindet. § 802f Abs. 2 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in der am 26. November 2016 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Zur Abnahme der Vermögensauskunft sind die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Personen befugt.