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§ 15 VwVG LSA - Vollstreckung gegen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder, soweit die Bestimmungen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften anwendbar sind, eingetragene Lebenspartner gelten die §§ 739, 740, 741, 743, 745 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend; in Fällen des § 744a der Zivilprozessordnung gelten die §§ 740, 741, 743 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend.