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§ 15 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t  1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 15 VwVG LSA – Vollstreckung gegen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder, soweit die Bestimmungen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften anwendbar sind, eingetragene Lebenspartner gelten die §§ 739, 740, 741, 743, 745 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend; in Fällen des § 744a der Zivilprozessordnung gelten die §§ 740, 741, 743 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend.