Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 13 VwVG LSA – Niederschrift
(1) Vollstreckungsbeamte haben über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
- 1.
Ort und Zeit der Aufnahme,
- 2.
den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,
- 3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
- 4.
die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
- 5.
die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten oder der Vollstreckungsbeamtin.
(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.
(4) Die Niederschrift kann elektronisch aufgenommen werden. In diesem Fall findet Absatz 2 Nrn. 4 und 5 keine Anwendung.