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§ 12 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t  1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 VwVG LSA – Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nicht vorgenommen werden, wenn dies für die Vollstreckungsschuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. In Wohnungen darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nur aufgrund einer besonderen richterlichen Anordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.