§ 11 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 11 VwVG LSA – Hinzuziehung von Zeugen
Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder sind bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung der Vollstreckungsschuldner weder Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so haben Vollstreckungsbeamte eine beamtete Person der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder der Polizei oder ausnahmsweise zwei andere erwachsene Personen als Zeugen hinzuzuziehen.