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§ 9 VwVG - Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Amtliche Abkürzung
VwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-4

(1) Zwangsmittel sind:

  1. a)
    Ersatzvornahme (§ 10),
  2. b)
    Zwangsgeld (§ 11),
  3. c)
    unmittelbarer Zwang (§ 12).

(2) 1Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. 2Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.