§ 8 VwVG - Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 201-4
Muss eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.