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§ 7 VwVG - Vollzugsbehörden

Bibliographie

Titel
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Amtliche Abkürzung
VwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-4

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.

(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.