§ 7 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 7 VwVG – Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.
(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.