Gesetze

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§ 7 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVG
Gliederungs-Nr.: 201-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 VwVG – Vollzugsbehörden

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.

(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.