§ 7 VwVG - Vollzugsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 201-4
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.
(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.