§ 20 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 VwVG – Außer-Kraft-Treten früherer Bestimmungen
Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.