§ 2 VwVG - Vollstreckungsschuldner
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 201-4
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
- a)wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
- b)wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.