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§ 17 VwVG - Vollzug gegen Behörden

Bibliographie

Titel
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Amtliche Abkürzung
VwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-4

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.