§ 12 VwVG - Unmittelbarer Zwang
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 201-4
Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.