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§ 9 VwVfGBbg
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVfGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 VwVfGBbg – Mündliche Verhandlung

§ 68 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Ergänzung, dass die Behörde die Verhandlungsleitung einem Dritten, der ihren Weisungen unterliegt, übertragen kann. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.