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§ 8 VwVfGBbg
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVfGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 VwVfGBbg – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg entsprechend anzuwenden. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Absatz 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde nach § 1, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.