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§ 11 VwVfGBbg
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVfGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 VwVfGBbg – Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

(1) Treffen mehrere selbstständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für dieses Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) § 78 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass über die Zweifel die Landesregierung entscheidet, wenn nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Landesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden zuständig sind, im Übrigen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde.