§ 10 VwVfGBbg
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Landesrecht Brandenburg
§ 10 VwVfGBbg – Anhörungsverfahren und Planfeststellungsbeschluss
(1) In den Plan nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Namen und gegenwärtige Anschriften der Eigentümer der betroffenen Grundstücke aufgenommen werden. Die Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist.
(2) Gemeinden im Sinne der §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die amtsfreien Gemeinden, Ämter und die kreisfreien Städte.