§ 97 VwVfG NRW - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf bereits vor dem 1. Januar 2025 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Verfahrensschritte, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, sind nach diesem Gesetz in der zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrensschritts jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Ein Verfahrensschritt, der vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurde, ist jedoch zu wiederholen, wenn er nach diesem Gesetz in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung durchgeführt werden soll. § 3a bleibt unberührt.