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§ 95 VwVfG M-V
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

2. Hauptteil – Zustellungsverfahren

Titel: Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VwVfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 VwVfG M-V – Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen, einem nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 107 und 108 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 98 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.