§ 93 VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 2 – Ausschüsse
§ 93 VwVfG – Niederschrift
1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3.den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.die gefassten Beschlüsse,
- 5.das Ergebnis von Wahlen.
3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.