§ 91 VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 2 – Ausschüsse
§ 91 VwVfG – Beschlussfassung
1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.