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§ 85 VwVfG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Amtliche Abkürzung
VwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-6

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.