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§ 71c VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht

Teil V – Besondere Verfahrensarten → Abschnitt 1a – Verfahren über eine einheitliche Stelle

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVfG
Gliederungs-Nr.: 201-6
Normtyp: Gesetz

§ 71c VwVfG – Informationspflichten

(1) 1Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. 2Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.

(2) 1Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. 2Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.

Zu § 71c: Neugefasst durch G vom 11. 12. 2008 (BGBl I S. 2418).