§ 30 VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht
Teil II – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren → Abschnitt 1 – Verfahrensgrundsätze
§ 30 VwVfG – Geheimhaltung
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.