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§ 10 VwRehaG
Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwRehaG
Gliederungs-Nr.: 254-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 VwRehaG – Inhalt des Antrags

(1) Der Antrag soll enthalten

  1. 1.

    Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,

  2. 2.

    eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme rechtfertigenden Sachverhalts,

  3. 3.

    Angabe von Beweismitteln,

  4. 4.

    Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen sowie

  5. 5.

    eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Ausgleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er schon früher einen Antrag gestellt hat.

(2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten.