§ 13 VwKostG M-V
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
3. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften über Verwaltungsgebühren und Auslagen
§ 13 VwKostG M-V
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2.wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.