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§ 85 VwGO - Zustellung der Klage

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Amtliche Abkürzung
VwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
340-1

1Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. 2Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.