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§ 72 VwGO - Abhilfe

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Amtliche Abkürzung
VwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
340-1

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.