§ 71 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil II – Verfahren → 8. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§ 71 VwGO – Anhörung des Betroffenen
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlass des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.
Zu § 71: Neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626).