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§ 53 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil I – Gerichtsverfassung → 6. Abschnitt – Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 VwGO – Bestimmung des zuständigen Gerichts

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächst höhere Gericht bestimmt,

  1. 1.
    wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
  2. 2.
    wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
  3. 3.
    wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
  4. 4.
    wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
  5. 5.
    wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) 1Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. 2Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.