§ 4 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil I – Gerichtsverfassung → 1. Abschnitt – Gerichte
§ 4 VwGO – Anwendung des GVG; Präsidium und Geschäftsverteilung
1Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. 3Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.
Zu § 4: Geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3987).