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§ 19 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil I – Gerichtsverfassung → 3. Abschnitt – Ehrenamtliche Richter

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 VwGO – Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.