§ 188b VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil V – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 188b VwGO – Planungskammern, Planungssenate
1Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). 2Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.
Zu § 188b: Neugefasst durch G vom 14. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 71) (1. 1. 2024).