§ 188a VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil V – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 188a VwGO – Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate
1Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). 2Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außenwirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zusammengefasst werden. 3Darüber hinaus können den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden.
Zu § 188a: Eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BStBl I S. 2694).